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§ 7 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, freiwilligen Spenden, Zuschüssen, Mieten und Überschüssen aus Veranstaltungen aufgebracht.

2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.

3. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist in der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 
§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
                    
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands

- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts

- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer, der
  Vereinsverwaltung und des Ältestenrats

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Bekanntmachung in den Vereinsnachrichten der Pegnitz-Zeitung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

4. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=der Tagesordnung) bezeichnen.


§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt; wählbar für die Organe des Vereins ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel  der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.