§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen SV Simonshofen und hat seinen Sitz in Lauf – Simonshofen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Leistungen und die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.
4. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d. h. aktiven und passiven Mitgliedern.
4. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
5. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer(s) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
7. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsverwaltung.
8. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Vereinsverwaltung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Beiträge der Mitglieder
1. Ab Eintritt hat jedes Mitglied fortan einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.
2. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Ein Erlass des Jahresbeitrages oder eine Reduzierung des Jahresbeitrags aus sozialen Gesichtspunkten kann nur in besonderen Fällen durch die Vorstandschaft erfolgen.
4. Eine Erstattung des Jahresbeitrag, auch nur teilweise, nach Ende der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.