§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vereinsverwaltung, die Mitgliederversammlung und der Ältestenrat.
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (3) trifft die Vereinsverwaltung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
5. Die Vereinsverwaltung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 5 Vorstand
1. Den Vorstand bilden der erste und zweite Vorstand, sowie der Kassier.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Ankauf, Verkauf und zur Belastung von Grundstücken der Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen ist. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Vereinsverwaltung bedarf. Bei Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftwert über € 7.500 für den Einzelfall bedarf es für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
5. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt.
6. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer einfachen Mehrheit ihres Amtes entheben.
7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
9. Die Aufgaben des Vorstandes sind die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Vereinsverwaltung
1. Die Vereinsverwaltung setzt sich zusammen aus den beiden Vorständen, dem Kassier, dem Schriftführer, mind. 10 und max. 15 Verwaltungsmitglieder..
2. Die Vereinsverwaltung tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen, ansonsten nach Bedarf.
3. Die Sitzungen werden durch ein Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet.
4. Die Vereinsverwaltung hat die Verwaltung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.